NIEMALSALLEIN

Alle Informationen zum U17-Juniorinnen Sportgerichtsverfahren von Hannover 96 findet Ihr hier im detaillierten Überblick!

Ausgangslage - was ist passiert?
Im Frühjahr 2018 trifft Hannover 96 die finale Entscheidung zur Saison 2018/2019 im Juniorinnenbereich aktiv zu werden. Bereits im Mai 2018 meldet unser Verein eine U17 und eine U15 Mannschaft für den jeweiligen Spielbetrieb.

Kurz nach der Meldung reicht Hannover 96 eine fristgerechte schriftliche  Bewerbung für eine neugegründete U17 Mädchen-Mannschaft in der Niedersachsenliga ein.

Der Verband hat sich nach der fristgerechten Bewerbung für eine Ablehnung zur Aufnahme des Teams von Hannover 96 in die BNL entschieden. Begründung: Die Mädchen-Mannschaften, die es für die Vervollständigung der Niedersachsenliga geben würde und derer die auch bereits im Spielbetrieb teilgenommen hatten, würden ausreichen. Hannover 96 akzeptierte daraufhin die Absage und richtete sich auf einen Start in der Bezirksliga ein.

Warum änderte sich das Meinungsbild von Hannover 96?
Am 13. Juni, zwei Tage vor Ende der Meldefrist, taucht die Meldung des Vereins Krusenbuscher SV mit einer B-Mädchen-Niedersachsenliga-Mannschaft auf. Am 14. Juni bittet Hannover 96 den NFV um Stellungnahme, warum der Krusenbuscher SV, der im Vorjahr nur eine C-Mädchen-Mannschaft und eine Frauen-Kreisliga-Mannschaft gemeldet hatte, das Startrecht für die BNL erhält, wenn Hannover 96 doch 14 Tage zuvor eine Ablehnung erhalten habe. Der NFV äußert daraufhin, es sei das besondere Erfolgskonstrukt des Verbandes, wenn er sehe, dass es eine talentierte und erfolgreiche C-Mädchen-Mannschaft gebe, dieser eine Teilnahme in der BNL zu ermöglichen. Grundsätzlich hält Hannover 96 dies für gut, es verstößt aber komplett gegen die Regularien, stellt also eine Ausnahme dar! Die Ausschreibung bezieht sich aus Sicht von Hannover 96 nur auf B-Mädchen und nicht auf die guten Leistungen von C-Mädchen-Teams. Dies ist der Grund, warum Hannover 96 sich an das Sportgericht wendete. Es lag eine Ungleichbehandlung vor. Beide Mannschaften erfüllten die gleichen Voraussetzungen, nur ein Team bekam jedoch das Startrecht. 

Des Weiteren kritisierte Hannover 96 die am 27. Juni, also fast zwei Wochen nach dem Meldeschluss, in den relevanten Ziff. geänderte Ausschreibung, in der nun stand, die Sollzahl sei 10 Mannschaften, obwohl die Ausschreibung der letzten Jahre immer 12 Mannschaften aufführte. Außerdem änderte sich die Ausschreibung, dass die Bewerber als Voraussetzung für die Teilnahme an der Niedersachsenliga eine Jugendmannschaft – nun plötzlich unabhängig von der Altersklasse – im Spielbetrieb gehabt haben muss. Diese, geänderte Ausschreibung wurde aber erst 12 Tage nach dem Meldeschluss veröffentlicht. Die neue Ausschreibung ändert, dass der Kruschenbuscher SV die Regeln plötzlich einhielt, Hannover 96 jedoch nach wie vor nicht.

Wie begründet das Sportgericht die Entscheidung pro Hannover 96?

Entscheidungsgründe

I.

Das Rechtsmittel des Hannoverschen SV von 1896 ist als Anrufung nach § 15 Abs. 1 RuVO zulässig. Sie ist insbesondere auch fristgemäß erhoben. Dabei kann letztendlich dahinstehen, ob die Verwaltungsentscheidung vom 25. Juni 2018 einen Zweitbescheid mit neuer Sachprüfung und neuer Rechtsmittelfrist oder lediglich eine wiederholende Verfügung der Entscheidung vom 12. Juni 2018 ohne neu in Gang gesetzte Rechts- mittelfrist darstellt. Denn mangels enthaltener Rechtsmittelbelehrung lief die Rechts- mittelfrist gegen die Verwaltungsentscheidung vom 12. Juni 2018 gem. § 19 Abs. 4 RuVO erst einen Monat nach Zustellung der Entscheidung ab, sodass das am 1. Juli 2018 eingelegte Rechtsmittel fristgerecht erhoben wurde.

 

II.

1. Die Anrufung ist auch begründet. Dem Hannoverschen SV von 1896 steht der gel- tend gemachte Anspruch auf Grundlage des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes in Verbindung mit Ziff. 4.2 der Ausschreibung für das Spieljahr 2018/2019 zu. Das Gleich- heitsgebot, dem auch der VFMA als Verwaltungsorgan des Niedersächsischen Fuß- ballverbandes unterliegt, gebietet es, wesensgleiche Sachverhalte auch gleich zu behandeln. Der Verbandsausschuss hat im Falle des Krusenbuscher SV von seiner in Ziff. 4.2 vorgesehenen Möglichkeit des Auffüllens der Staffel Gebrauch gemacht. Der letztgenannte Verein hatte in der abgelaufenen Saison zwar im Gegensatz zum Hannoverschen SV v. 1896 e.V. eine C-Juniorinnenmannschaft zum Spielbetrieb auf Be- zirksebene gemeldet, verfügte aber ebenfalls wie der Hannoversche SV von 1896 in der abgelaufenen Saison über keine B-Juniorinnenmannschaft. Soweit diese Norm ein Ranking in Hinblick auf die Aufnahme von Mannschaften enthält, kommt eine Anwendung auf den vorliegenden Fall allerdings schon deshalb nicht in Betracht, weil sich dieses Ranking nur auf die Altersklasse der B-Juniorinnen bezieht und letztendlich auch nur auf diese Altersklasse beziehen kann. Die vom VFMA in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, dass vorrangige Bezirks- bzw. Kreismannschaften solche Mannschaften seien, die in der abgelaufenen Saison wenigstens eine Mädchenmannschaft im Spielbetrieb gehabt hätten, vermag nicht zu überzeugen. Denn andernfalls müsste einem Verein, der in der vergangenen Spielzeit eine E-Juniorinnenmannschaft im Spielbetrieb eines Bezirkes gemeldet hatte, der Vorrang vor einer B-Juniorinnenmannschaft eingeräumt werden, die in der vergangenen Saison am Spielbetrieb eines Kreises teilgenommen hatte. Das in Ziff. 4.2 der Ausschreibung normierte Ranking kann sich daher ausschließlich auf gleiche Altersklassen beziehen und keinen sachlichen Grund zur Differenzierung zwischen den beiden Vereinen und die Nichtberücksichtigung vom Hannoverschen SV von 1896 darstellen.

2. Entgegen der Auffassung des VFMA kann eine Versagung der Teilnahme am Spielbetrieb der Niedersachsenliga auch nicht darauf gestützt werden kann, dass eine neu gegründete Mannschaft zunächst den Spielbetrieb im Kreis aufzunehmen habe. Nach § 18 Abs. 5 SpO werden lediglich in den Verband neu aufgenommene Vereine grundsätzlich mit ihren Mannschaften der untersten Klasse ihres Kreises zugeteilt. Weder andere Regelungen Spielordnung oder der Jugendordnung des Niedersächsischen Fußballverbandes schreiben dagegen vor, dass neu gegründete Mannschafen beste- hender Vereine zunächst den Spielbetrieb auf Kreisebene aufzunehmen haben.

3. Die Ablehnung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Bezirk Hannover seine Zustimmung nicht erteilt hat. Dabei kann dahinstehen, ob eine Regelung, die die Zulassung zur Niedersachsenliga pauschal von der Zustimmung der Kreise und Bezirke abhängig macht, schon vom Grundsatz her geeignet ist, dem Gebot der Gleichbehandlung hinreichend Rechnung zu tragen. Denn im vorliegenden Falle wurde der Bezirk Hannover offensichtlich vom VFMA überhaupt nicht nach seiner Zustimmung gefragt. Denn anders lässt sich die Beantwortung der Anfrage vom Hannoverschen SV von 1896 durch den zuständigen Ausschuss des Bezirks Hannover, es bestehe keine Befugnis für die Erteilung einer Zustimmung, da die B-Juniorinnen Niedersachsenliga unmittelbar an den Verband angegliedert sei, letztendlich nicht erklären. Eine fehlende Zustimmung des Bezirks Hannover im Sinne von Ziff. 2.4 der Ausschreibung lässt sich aus dieser Antwort entgegen der Auffassung des VFMA tatsächlich nicht ableiten. Unabhängig davon kann nach Sinn und Zweck des in der Ausschreibung normierten Gebots der Absprache zwischen VFMA und den zuständigen Kreisen und Bezirken eine solche nur dann erforderlich sein, wenn durch die Zulassung einer Mannschaft zur Niedersachsenliga in den Spielbetrieb eines Kreises oder Bezirkes eingegriffen und dadurch der laufende Spielbetrieb gefährdet wird. Die Aufnahme einer Mannschaft aber, die zuvor noch nirgends am Spielbetrieb teilgenommen hat, kann sich nicht als Eingriff in den laufenden Spielbetrieb darstellen. Daher kann es auf eine Zustimmung der Kreise oder Bezirke nicht ankommen.

4. Eine Versagung kann auch nicht auf eine negative Prognose der Wettbewerbsfähigkeit des rechtsmittelführenden Vereins gestützt werden. Eine solche Prognose ist nicht belegt. Die breite Aufstellung des Vereins insgesamt und die Aufstellung der B-Juniorinnenmannschaft sprechen eher für eine uneingeschränkte Wettbewerbsfähigkeit.

5. Eine Versagung der Teilnahmeberechtigung kann auch nicht auf die mit Ziff.2.4 Satz 5 der am 27. Juni 2018 veröffentlichten Ausschreibung für das Spieljahr 2018/2019 neu eingeführte Regelung, nach der Vereine, die in der vergangenen Saison keine eigene Juniorinnenmannschaft zum Spielbetrieb gemeldet hätten, beim Auffüllen der Niedersachsenliga ohne Berücksichtigung blieben, gestützt werden. Bei dieser Regelung, die erst nach der Meldung des Hannoverschen SV von 1896 und nach Meldeschluss für die Teilnamen am Spielbetrieb in die Ausschreibung aufgenommen worden ist, handelt es sich um eine Regelung des Zugangs zur Niedersachsenliga und damit um eine Regelung, die sich ebenso wie die Regelung des Auf- und Abstiegs gem. § 27 SpO alleine auf die Zusammensetzung der Staffel des nachfolgenden Spieljahres beziehen kann. Eine Anwendbarkeit dieser Regelung für die laufende Saison kommt daher nicht in Betracht.

6. Ein sachlicher Grund zur Versagung der Teilnahme an der B-Juniorinnen Nieder- sachsenliga lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Ausschreibung für das Spieljahr 2018/2019 eine Reduzierung der Sollzahl auf 10 vorsieht. Auch die Festlegung der Staffelzahl stellt eine Regelung dar, die unmittelbaren Einfluss auf den Auf- und Abstieg beziehungsweise den Zugang zur Niedersachsenliga besitzt. Insoweit kann sich die Änderung der Sollzahl von 12 auf 10 Mannschaften ebenso wie die Regelung der Ziff. 2.4 Satz 5 der Ausschreibung grundsätzlich nur auf das folgende Spieljahr beziehen. Dieses gilt umso mehr, als die Verringerung der Sollzahl von 12 auf maximal 10 Mannschaften erst nach Meldeschluss über die Ausschreibung bekannt gegeben wurde, ohne im Vorfeld den Vereinen mitgeteilt worden zu sein. Im Übrigen sieht auch die Ausschreibung für die Spielzeit 2017/2018 in Ziff. 2.3 für das Folgejahr eine Staffelstärke von maximal 12 Mannschaften vor.

Selbst wenn die Reduzierung der Staffelstärke bereits für die laufende Spielzeit Wirkung entfaltete, wäre der rechtsmittelführende Verein zusätzlich in die B-Juniorinnen Niedersachsenliga aufzunehmen. Denn der VFMA kann sich nicht darauf berufen, dass die Aufnahme eines weiteren Vereins wegen des Erreichens der Sollzahl aus ausgeschlossen sei. Denn mit der Aufnahme alleine des Krusenbuscher SV auf der Grundlage unzutreffender Ausschlussgründe in Hinblick auf den Rechtsmittelführer in die Niedersachsenliga hat er den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Im Rahmen der gebotenen Gleichbehandlung wäre der Hannoversche SV von 1896 auch in die- sem Fall zusätzlich zur festgelegten Sollzahl in die B-Juniorinnen Niedersachsenliga aufzunehmen, zumal eine Festlegung der Sollzahl keinen Sachverhalt zu begründen vermochte, der den zustehenden Anspruch alleine aus faktischen Gründen unmöglich machte. 

Warum meldet Hannover 96 seine U17 Juniorinnen in der Niedersachsenliga und engagiert sich im Juniorinnenfußball?

Wir möchten den jungen Talenten in der Region Hannover die Möglichkeit geben in ihrer Heimatstadt Fussball zu spielen und sie damit an unseren Kreis sowie den Bezirk der Region Hannover binden. Die kostenintensiven Wege zu anderen Lizenzvereinen nach Bremen und Wolfsburg sollen unterbunden werden, um die Balance zwischen Freizeit, Schule und Sport in einen Einklang zu bringen. Davon profitieren auch die Vereine der Region, es bleibt eine starke Bindung zum Heimatverein und der Stadt Hannover. Der Weg zurück zum Heimatverein steht den jungen Talenten dabei jederzeit offen. 

Wie stellt sich das U17 Juniorinnen Team von Hannover 96 zusammen?
Hannover 96 bot im Sommer 2018 talentierten Spielerinnen in drei Sichtungstrainings die Möglichkeit, für das neue U17-Juniorinnenteam vorzuspielen, wie üblich im Juniorinnenfußball. Nach intensiven Gesprächen mit Eltern und Spielerinnen bildete sich ein Spielerinnenkern von 20 Talenten, unabhängig von einer möglichen Ligazugehörigkeit. Denn diese stand zu diesem Zeitpunkt nicht fest. Mit den Spielerinnen aus Wolfsburg, Bremen, Herford, Bemerode, Ahlten, Eintracht Hannover, HSC Hannover und Misburg gelangt nur eine Spielerin aus der aktuellen Niedersachsenliga in den Kader der U17. Im Gegensatz zur weit verbreiteten Meinung kommen alle  Spielerinnen ohne Ablösezahlungen  zu Hannover 96, vier Spielerinnen ohne Freigabe ihres alten Vereins müssen daher ihre Pflichtspielsperre aussitzen. Hannover 96 wird im Frauen- und Mädchenfussball den eingeschlagenen Weg der vergangenen Jahre fortsetzen und keine Gelder für Spielerinnen bezahlen. 

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