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Satzung des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V.

Satzung
Hannoverscher Sport-Verein von 1896 e.V.
Abschnitt I Grundsätze des Vereins

§ 1 Name, Vereinsfarben und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Hannoverscher Sport-Verein von 1896 e.V.“ und wurde am 12. April 1896 gegründet. Er hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nummer 2030 eingetragen.
2. Die Farben des Vereins sind Schwarz, Weiß und Grün.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Die Zwecke des Vereins sind
1. die Förderung des Sports, insbesondere durch die sportliche Weiterbildung seiner Mitglieder und die Förderung des Wettkampfsports,
2. die Förderung der Brauchtumspflege, insbesondere durch Veranstaltung von und Teilnahme an Treffen zur Bewahrung und Verbreitung der Vereinstradition und dem Vorhalten eines Vereinsarchivs.

§ 3 Werte des Vereins
1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zu den Menschenrechten und tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen gegenüber anderen Menschen, insbesondere auf Grund ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, sexuellen Orientierung oder Behinderung, aktiv entgegen. Er bekennt sich zum Handlungsprinzip der Nachhaltigkeit.
2. Auf dieser Grundlage gibt sich der Verein ein Leitbild.

§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Vereins- und Organämter sowie die Abteilungsleitung werden ehrenamtlich oder gegen Zahlung einer Vergütung (Entgelt, Aufwandsentschädigung) ausgeübt, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Der Verein kann zur Erledigung der Aufgaben gegen Zahlung einer Vergütung (Entgelt, Aufwandsentschädigung) Personal beschäftigen.
4. Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeitende des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

§ 5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Aufsichtsrat
3. Der Vorstand
4. Der Vereinsrat

§ 6 Haftung
Sämtliche für den Verein ehrenamtlich tätige Personen sowie Organe des Vereins haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Satzungszwecks, bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
Abschnitt II Mitgliedschaft

§ 7 Formen der Mitgliedschaft
Im Verein sind folgende Formen der Mitgliedschaft möglich:
1. Ordentliche Mitgliedschaft: Sie ist für alle natürlichen Personen zugänglich.
2. Ehrenmitgliedschaft: Sie wird gemäß § 37 Nr. 5 vom Vorstand verliehen.
3. Fördermitgliedschaft: Sie ist für juristische Personen, Personen- und Handelsgesellschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen zugänglich, die den Verein und seine Sporttreibenden durch ihre Mitgliedschaft fördern möchten.

§ 8 Mitgliedsaufnahme
1. Die Mitgliedschaft muss in Textform beim Verein beantragt werden. Bei nicht voll geschäftsfähigen Antragstellenden ist die Zustimmung der gesetzlich vertretenden Person notwendig. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem vom Verein bestätigten Eintrittsdatum.
2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3. Der Eintritt in eine Abteilung ist für ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder jederzeit möglich. Über die Aufnahme in eine Abteilung entscheidet die jeweilige Abteilungsleitung. Fördermitglieder können keiner Abteilung beitreten.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied dieser Satzung, dem Leitbild und den Ordnungen des Vereins und den Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen der Verein angehört.
2. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Beitragszahlung gemäß Beitragsordnung.
3. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben auf Mitgliederversammlungen und auf Abteilungsversammlungen Stimmrecht, wenn sie zum Zeitpunkt der Versammlung dem Verein bzw. der Abteilung ununterbrochen mindestens drei Monate angehören und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht von Minderjährigen im Sinne des BGB entfällt, soweit eine entsprechende Einwilligung der gesetzlich vertretenden Person nicht erteilt oder diese widerrufen wurde. Das Stimmrecht kann nur durch das Mitglied in persönlicher Anwesenheit ausgeübt werden.
4. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, das Sportangebot des Vereins nach Maßgabe der Nutzungsbedingungen wahrzunehmen. Fördermitglieder sind hierzu nicht berechtigt.
5. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern insbesondere folgende Daten: Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), Bankverbindung und vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter, Abteilungen). Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung und Vereinszwecke verwendet. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzerklärung, die durch den Vorstand erlassen wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Daten, insbesondere von Anschrift, E-Mailadresse und Bankverbindung, mitzuteilen.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein oder einer Abteilung erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand.
3. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 31.12. eines Jahres möglich, sofern die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Austritts wenigstens zwölf Monate bestanden hat. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Vereinsaustritten zum 30.06. eines Jahres zustimmen.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind Gegenstände, Schriftstücke und elektronische Daten, die dem Verein gehören, zurückzugeben.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann aufgrund eines Vorstandsbeschlusses aus folgenden Gründen erfolgen:
a) Vereinsschädigendes Verhalten
Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn das Mitglied sich grob vereinsschädigend verhält, also insbesondere in erheblicher Weise gegen die Werte des Vereins, diese Satzung oder sein Leitbild verstoßen hat. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung des Vorstands rechtliches Gehör zu gewähren. Der Vorstandsbeschluss über den Ausschluss wird nur wirksam, wenn er durch den Aufsichtsrat bestätigt wird. Nach Bestätigung hat der Vorstand den Ausschluss unter Angabe von Gründen dem Mitglied in Textform bekannt zu geben. Der Ausschluss wird drei Wochen nach Bekanntgabe ohne weiteres wirksam, wenn das Mitglied nicht innerhalb dieser drei Wochen den Vereinsrat anruft. Bis zum Abschluss eines Vereinsratsverfahrens bleibt der Ausschluss schwebend unwirksam.
b) Beitragsrückstand
Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn das Mitglied mehr als drei Monate mit seiner Beitragszahlung in Verzug ist oder sonstige finanzielle Forderungen des Vereins mehr als drei Monate bestehen. Der Ausschluss muss dem Mitglied begründet in Textform zugehen.
6. Der Vereinsrat kann den Ausschluss eines Mitglieds aufgrund grob vereinsschädigenden Verhaltens beschließen. Dem Mitglied ist rechtliches Gehör zu gewähren. Der vom Vereinsrat gefasste Beschluss ist vom Vorstand umzusetzen. Der Vereinsratsbeschluss ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen. Der Ausschluss wird durch Zugang des Beschlusses wirksam.
Abschnitt III Mitgliederversammlungen

§ 11 Zuständigkeit
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind verbindlich.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
a) Entgegennahme der Berichte der Vereinsorgane,
b) Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat,
c) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vereinsrats,
d) Entscheidung über die Beitragsordnung gemäß § 38,
e) Entscheidung über zur Tagesordnung eingereichte Anträge,
f) Entscheidung über Satzungsänderungen bzw. die Neufassung einer Satzung,
g) Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Anteilen an der Hannover 96 Management GmbH (AG Hannover, HRB 58240) und der Hannover 96 Markenrechte GmbH (AG Hannover, HRB 220179),
h) Entscheidung über Einführung und Änderung des Leitbilds und
i) Entscheidung über die Auflösung des Vereins

§ 12 Vorbereitung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und soll im 2. oder 3. Quartal des Kalenderjahres als Präsenzveranstaltung abgehalten werden. Sie wird vom Vorstand einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist spätestens neun Wochen vor dem geplanten Termin per Veröffentlichung auf dem Internetauftritt des Vereins oder im Vereinsmagazin anzukündigen. In der Ankündigung sind etwaige Wahlen und die Fristen für die Kandidaturen und für die Einreichung von Anträgen zur Tagesordnung zu benennen.
3. Die Einladung ist unter Wahrung einer Frist von vier Wochen in Textform auszusprechen. Sie kann per Brief, per E-Mail oder im Vereinsmagazin erfolgen. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn der Versand an die letzte vom Mitglied an den Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Mit der Einladung sind die Tagesordnung und die eingereichten Anträge bekannt zu machen.
4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
5. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mit einer Begründung versehen sein und dem Verein in Schriftform und eigenhändig unterschrieben, unter Wahrung einer Frist von sieben Wochen vor der Versammlung, zugehen. Die Anträge sind auf dem Internetauftritt des Vereins zu veröffentlichen.
6. Mitglieder, die die Kriterien zur Wahl in den Aufsichtsrat bzw. in den Vereinsrat erfüllen, können ihre Kandidaturen für anstehende Wahlen unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Schriftform beim Vorstand einreichen. Der Vorstand prüft die Mitglieder hinsichtlich der Erfüllung der satzungskonformen Kriterien für eine Kandidatur und teilt dem Mitglied das Ergebnis der Prüfung mit. Kandidieren weniger Mitglieder, als Mandate zu vergeben sind, wird der amtierende Vereinsrat die restlichen notwendigen Mitglieder für eine Aufsichtsratswahl und der amtierende Aufsichtsrat für eine Vereinsratswahl schnellstmöglich vorschlagen. Die Kandidaturen sind auf dem Internetauftritt des Vereins bekannt zu machen.
7. Außerordentliche Mitgliederversammlung
a) Der Aufsichtsrat kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
b) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Aufsichtsrat dauerhaft nicht beschlussfähig ist (§17 Nr. 3).
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens fünf Prozent aller Mitglieder dies in Schriftform unter Angabe eines Grundes verlangen. Zur Feststellung des Quorums gilt der Mitgliederbestand am Tag des Antragseingangs.
d) Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens acht Wochen nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß b) oder c) stattzufinden.
e) Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Eine Vorankündigung gemäß Nr. 2 entfällt. Die Frist für Kandidaturen (Nr. 6) beträgt eine Woche.
f) Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben.

§ 13 Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder bei Verhinderung durch ihre/seine Stellvertretung geleitet. Sie/Er kann einer anderen geeigneten Person die Versammlungsleitung übertragen. Die Mitgliederversammlung kann diese übertragene Versammlungsleitung abwählen. In diesem Fall übernimmt die ursprüngliche Versammlungsleitung wieder die Leitung.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem Versammlungsleitenden, den Protokollierenden und der/dem zu Beginn der Mitgliederversammlung amtierenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder bei Verhinderung durch die Stellvertretung innerhalb eines Monats nach der Versammlung zu unterzeichnen und dem Vorstand zu übergeben ist. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist auf dem Internetauftritt des Vereins den Mitgliedern zugänglich zu machen.
4. Die Tonaufzeichnung der Versammlung ist zulässig.

§ 14 Beschlussfassung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung oder das Gesetz nicht eine andere Mehrheit vorschreiben.
2. Entscheidungen über Satzungsänderungen bzw. eine Neufassung der Satzung, die Entscheidung über die Veräußerung oder die Belastung von Anteilen des Vereins an der Hannover 96 Management GmbH und der Hannover 96 Markenrechte GmbH, die Änderung des Leitbilds und die Abwahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Vereinsratsmitgliedern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Für eine Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen.
4. Dringlichkeitsanträge können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen werden, sofern nicht formelle Gründe, andere Satzungsbestimmungen oder zwingendes höheres Recht entgegenstehen. Ausgeschlossen sind Dringlichkeitsanträge zu Gegenständen der Nr. 2 und zu Beitragsänderungen.
5. In allen Fällen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung des Ergebnisses nicht mitgezählt.
6. Abstimmungen sind immer dann geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 20 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.

§ 15 Wahlen
1. Gibt es mehr Kandidaturen, als Mandate zu vergeben sind, kann jedes stimmberechtigte Mitglied maximal so viele Stimmen abgeben, wie Mandate zu vergeben sind. Jedes kandidierende Mitglied kann von einem stimmberechtigten Mitglied maximal eine Stimme erhalten. Nach der Auszählung wird eine Rangfolge der kandidierenden Mitglieder entsprechend der Stimmenanzahl gebildet. Gewählt sind diejenigen Personen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen und deren Rang für ein zu vergebendes Mandat ausreicht. Es ist eine Stichwahl durchzuführen, sollte sich eine Stimmengleichheit auf die Zuteilung der Mandate auswirken. Sollte die Wahl nicht angenommen werden, rückt die in der Rangfolge nächste Person nach.
2. Bewerben sich maximal so viele Personen, wie Mandate zu vergeben sind, kann ein stimmberechtigtes Mitglied je Kandidatur eine Ja- oder eine Nein-Stimme vergeben. Gewählt sind die Personen, die mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen auf sich vereinen. Die Mitgliederversammlung kann in diesem Fall die Durchführung der Wahl als Blockwahl beschließen.
3. Alle Wahlen zum Aufsichtsrat und zum Vereinsrat werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Die Mitgliederversammlung kann im Falle einer Blockwahl beschließen, dass die Abstimmung offen erfolgt. 4. Alle Gewählten müssen die Annahme der Wahl gegenüber der Wahlleitung unverzüglich nach Verkündung des Ergebnisses erklären.
5. Aufsichtsrats- und Vereinsratsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden. Für die Abwahl ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen erforderlich.
Abschnitt IV Aufsichtsrat

§ 16 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat wird aus fünf Mitgliedern gebildet. Zum Zeitpunkt der Wahl müssen die kandidierenden Mitglieder mindestens ein Jahr ununterbrochen dem Verein angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ihre Zugehörigkeit zu Vorstand, Vereinsrat sowie Abteilungsleitung ist während ihrer Amtsperiode ausgeschlossen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen in keinem Angestelltenverhältnis zum Verein stehen und/oder von ihm eine Vergütung beziehen. Die Tätigkeit im Aufsichtsrat wird ehrenamtlich ausgeübt.

§ 17 Wahlen zum Aufsichtsrat und Amtsperiode
1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliederversammlung alle vier Jahre gewählt.
2. Die Amtsperiode der gewählten Mitglieder beginnt mit der Konstituierung des Aufsichtsrats und endet mit der Konstituierung des Aufsichtsrats der darauf folgenden Amtsperiode.
3. Ein beschlussfähiger Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Kommt durch Wahlen kein beschlussfähiger Aufsichtsrat zustande oder sinkt während der Amtsperiode die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf eins oder zwei, ist eine Nachwahl aller vakanten Plätze für die verbleibende Dauer der Amtsperiode auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen durchzuführen. Entsprechendes gilt, wenn die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder auf null gesunken ist, jedoch mit der Maßgabe, dass durch die Konstituierung des aus der Wahl hervorgegangenen neuen Aufsichtsrats eine neue Amtsperiode beginnt.
4. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ende der Amtsperiode aus, so bleibt deren Sitz bis zur nächsten Mitgliederversammlung vakant, sofern der Aufsichtsrat beschlussfähig ist. Eine Nachwahl erfolgt für die verbleibende Amtsperiode. Entsprechendes gilt, wenn durch Wahlen weniger als fünf Aufsichtsratsmandate besetzt werden konnten.
5. Wird ein Aufsichtsratsmitglied zum Vorstandsmitglied bestellt, so scheidet es mit dem Antritt des Vorstandsamts aus dem Aufsichtsrat aus.

§ 18 Organisation des Aufsichtsrats
1. Der Aufsichtsrat wählt in seiner konstituierenden Sitzung seine/n Vorsitzende/n sowie eine oder mehrere Stellvertretungen. Scheidet die/der Vorsitzende oder eine Stellvertretung aus dem Aufsichtsrat aus, so wählen die verbleibenden Aufsichtsratsmitglieder aus ihren Reihen einen neuen Vorsitz bzw. eine neue Stellvertretung. Entsprechendes gilt, wenn die/der Vorsitzende bzw. die Stellvertretung das jeweilige Amt niederlegt.
2. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie soll insbesondere den Geschäftsablauf im Allgemeinen enthalten. Sie bleibt so lange gültig, bis eine neue Geschäftsordnung beschlossen wurde.

§ 19 Sitzungen/Beschlussfassung
1. Aufsichtsratssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden einberufen. Sie sind auch einzuberufen, wenn sie von mindestens zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats gefordert werden. Sitzungen sind streng vertraulich. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, den Mitgliedern des Aufsichtsrats zuzustellen und in der folgenden Sitzung zu genehmigen.
2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder an einer Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
3. Aufsichtsratssitzungen können als Präsenzveranstaltung, telefonisch, als Videokonferenz und als Kombination davon abgehalten und Beschlüsse auch im Umlaufverfahren per E-Mail gefasst werden.

§ 20 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
1. Vorstandsbestellung
a) Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand. Er kann einzelne Mitglieder oder den Vorstand insgesamt bestellen und abberufen. Er vertritt den Verein gegenüber dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. Er legt die Inhalte eines Vorstandsdienstvertrags und die Höhe einer Vergütung von Vorstandsmitgliedern fest.
b) Bei der Beschlussfassung über eine Vorstandsbestellung ist ein Aufsichtsratsmitglied nicht stimmberechtigt, wenn es selbst zum Vorstand bestellt werden soll.
2. Kontroll- und Zustimmungspflicht
a) Der Aufsichtsrat kontrolliert die Wahrnehmung der Amtsführung des Vorstands. Bei Bedarf kann er dazu Sachverständige beauftragen. Der Aufsichtsrat entscheidet vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung über die Empfehlung zur Entlastung des Vorstands.
b) Der vom Vorstand zu erstellende Wirtschaftsplan des Vereins tritt nach Genehmigung durch den Aufsichtsrat in Kraft. Dasselbe gilt für Änderungen des Plans.
c) Der vom Vorstand aufzustellende Jahresabschluss wird vom Aufsichtsrat geprüft und festgestellt. Bei Bedarf kann er hierzu Sachverständige (z. B. Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung) hinzuziehen.
d) Der Aufsichtsrat beschließt über die Freigabe zustimmungspflichtiger Geschäftsvorgänge des Vorstands.
e) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, wichtige Geschäftsvorgänge, die nicht in § 28 geregelt sind, seinem Zustimmungsvorbehalt zu unterstellen. Dies gilt auch für bereits vom Vorstand gefasste Beschlüsse. Soweit der Aufsichtsrat seine Zustimmung nicht erteilt, gelten die vom Vorstand gefassten Beschlüsse als von Anfang an unwirksam. Ein Geschäftsvorgang gilt als wichtig, wenn der Aufsichtsrat dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
Abschnitt V Vorstand

§ 21 Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus der/dem Präsidentin/Präsidenten, der/dem Vizepräsidentin/Vizepräsidenten und einem bis fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Alle Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und Vereinsmitglieder sein. Die Zugehörigkeit zu Aufsichtsrat und Vereinsrat ist ausgeschlossen. Der Vorstand wird von der/dem Präsidentin/Präsidenten, bei dessen Verhinderung von der/dem Vizepräsidentin/Vizepräsidenten, geleitet.

§ 22 Bestellung und Abberufung des Vorstands
1. Die/Der Präsidentin/Präsident und die weiteren Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Die/Der Vizepräsidentin/Vizepräsident wird innerhalb des Vorstands gewählt.
2. Scheidet die/der Präsidentin/Präsident aus, übernimmt die/der Vizepräsidentin/Vizepräsident kommissarisch das Amt. In diesem Fall ernennt der Aufsichtsrat unverzüglich eine/n neue/n Präsidentin/Präsidenten.

§ 23 Amtsperiode
Die Amtsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bestellung und endet durch Zeitablauf, Abberufung, Rücktritt oder Tod. Die Mitglieder des Vorstands bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.

§ 24 Organisation des Vorstands
1. Der Vorstand beschließt zu Beginn seiner Amtsperiode seine Geschäftsordnung und legt sie dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vor. Die Geschäftsordnung soll die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands festlegen, die Zuständigkeit für den Datenschutz und die Führung der Geschäfte im Allgemeinen regeln.
2. Die Mitglieder des Vorstands können eine Vergütung erhalten. Die Inhalte eines Vorstandsdienstvertrags und die Höhe einer Vergütung bestimmt der Aufsichtsrat.

§ 25 Sitzungen/Beschlussfassung
1. Vorstandssitzungen werden von der/m Präsidentin/Präsidenten oder der/m Vizepräsidentin/Vizepräsidenten einberufen. Sie sind auch einzuberufen, wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Sitzungen sind streng vertraulich. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, den Mitgliedern des Vorstands zuzustellen und in der folgenden Sitzung zu genehmigen. Das Protokoll ist auf Anforderung dem Aufsichtsrat zur Verfügung zu stellen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an einer Abstimmung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
3. Vorstandssitzungen können als Präsenzveranstaltung, telefonisch, als Videokonferenz und als Kombination davon abgehalten und Beschlüsse auch im Umlaufverfahren per E-Mail gefasst werden.

§ 26 Aufgaben und Pflichten des Vorstands
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte des Vereins. Dazu gehören insbesondere:
1. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft diese ein.
2. Der Vorstand setzt Beschlüsse des Aufsichtsrats und der Mitgliederversammlung um.
3. Im Außenverhältnis wird der Verein stets von zwei Vorstandsmitgliedern gemäß § 26 BGB vertreten. Von der Vertretung des Vereins sowie von der Beschlussfassung im Innenverhältnis sind Mitglieder des Vorstandes beratend und entscheidend ausgeschlossen, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar aus sich heraus einen Vorteil für sie selbst oder nahestehende Personen bringen kann. Im Zweifelsfall entscheidet der Aufsichtsrat, ob das betroffene Vorstandsmitglied von der Vertretung und von der Beschlussfassung ausgeschlossen ist.
4. Der Vorstand hat die Sorgfaltspflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung; insbesondere hat er die gesetzlichen Bestimmungen über Buchhaltungs-, Bilanzierungs- und Steuervorschriften sowie des Arbeitsrechts zu beachten.
5. Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass die 50+1-Regelung des DFB e.V. und des DFL e.V. von Hannover 96 eingehalten und, unabhängig vom Fortbestand oder der Ausgestaltung der 50+1-Regel in den Satzungen und Ordnungen von DFB e.V. und DFL e.V., der Einfluss des Vereins auf seine ausgegliederte Profifußballabteilung durch aktive Handlungen oder Unterlassen nicht geschmälert werden. Er tritt aktiv für den Erhalt der 50+1-Regel insgesamt ein.
6. Der Vorstand stellt nach Bedarf zur Verwirklichung des Vereinszwecks Personal ein und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Personal.
7. Der Vorstand ist zuständig für die Bestellung einer/s Datenschutzbeauftragten und den Erlass der Datenschutzerklärung.
8. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen im Abschnitt IX (Verbandszugehörigkeit) zu beschließen, die durch den Aufsichtsrat zu bestätigen sind (§28 Nr. 3). Die Rechte der Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung bleiben davon unberührt.
9. Der Vorstand wählt auf Vorschlag der Abteilungsleitungen Delegierte zur Entsendung in Versammlungen von Sportfachverbänden.
10. Der Vorstand erlässt eine Benutzungsordnung für die Sportstätten des Vereins und legt deren Nutzungsentgelte fest.
11. Der Vorstand lädt die Abteilungsleitungen vierteljährlich zu einer Informationsveranstaltung ein, auf der sich über die Belange des Vereins und der Abteilungen ausgetauscht werden soll.
12. Der Vorstand kann Vollmachten zur Vertretung des Vereins erteilen. Dieses betrifft insbesondere die Vertretung des Vereins durch die Abteilungsleitungen bezüglichen deren Geschäftsbereichen.
13. Der Vorstand beschließt über die Gründung von Abteilungen. Er kann die Auflösung einer Abteilung beschließen, wenn keine beschlussfähige Abteilungsversammlung einberufen werden kann oder dauerhaft keine Abteilungsleitung in notwendiger Zusammensetzung gewählt wird.

§ 27 Wirtschaftsplan und Jahresabschluss
Der Vorstand erstellt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr, der dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen ist. Nach Ablauf des Geschäftsjahrs stellt der Vorstand den Jahresabschluss auf und leitet diesen dem Aufsichtsrat zur Prüfung und Feststellung zu. Der Aufsichtsrat ist umgehend oder auf Verlangen über eingetretene oder erwartete Abweichungen vom Wirtschaftsplan, die den Verein außerplanmäßig belasten können, zu unterrichten. Unterjährige Anpassungen des Wirtschaftsplans sind durch den Aufsichtsrat zu genehmigen.

§ 28 Zustimmungspflichtige Geschäftsvorgänge
Der Vorstand hat die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats zu folgenden Geschäftsvorgängen einzuholen:
1. Erwerb, Veräußerung, Belastung und ähnliche Verfügungen von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Gesellschaften, Gesellschaftsanteilen und Markenrechten
2. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Darlehensverträgen, Sicherungsgeschäften und Stundungsvereinbarungen und sonstige Geschäftsvorgänge, soweit diese Vorhaben im genehmigten Wirtschaftsplan nicht vorgesehen sind
3. Satzungsänderungen in Abschnitt IX (Verbandszugehörigkeit)
4. Abteilungsgründungen und Abteilungsschließungen
5. Entsendung von Vereinsvertretenden in die Aufsichtsräte der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA (AG Hannover, HRB 58358) und der Hannover 96 Management GmbH (AG Hannover, HRB 58240).
6. Herbeiführung von Gesellschafterbeschlüssen und Abstimmungsverhalten auf Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist.
Die Rechte der Mitgliederversammlung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
Abschnitt VI Vereinsrat

§ 29 Zusammensetzung und Rechte des Vereinsrats
1. Der Vereinsrat soll aus fünf Mitgliedern bestehen, die zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens einem Jahr dem Verein angehören sollen und das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen. Die Mitglieder des Vereinsrats sollen die Mitgliederstruktur des Vereins widerspiegeln. Die Tätigkeit im Vereinsrat ist ehrenamtlich. Seine Mitglieder dürfen keinem anderen Vereinsorgan angehören.
2. Die Mitglieder des Vereinsrats sind unabhängig und unterliegen hinsichtlich ihrer Tätigkeit keinen Weisungen anderer Vereinsorgane.

§ 30 Wahlen zum Vereinsrat
1. Die Mitglieder des Vereinsrats werden von der Mitgliederversammlung alle vier Jahre gewählt. Die Amtsperiode beginnt unmittelbar nach der Wahl und endet mit der Wahl eines neuen Vereinsrats zur darauf folgenden Amtsperiode. Die Vereinsratsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vereinsrats im Amt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
2. Scheiden während der Amtsperiode Mitglieder aus und verbleiben dadurch weniger als drei Mitglieder des Vereinsrats im Amt, so sind mit Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung zur Erlangung der Beschlussfähigkeit weitere Vereinsratsmitglieder durch den Aufsichtsrat zu wählen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung sind Wahlen für alle vakanten Mandate für die verbleibende Amtsperiode abzuhalten. Scheiden alle Mitglieder des Vereinsrats aus dem Amt, wird durch die Wahl eine neue Amtsperiode begründet.

§ 31 Organisation des Vereinsrats
Der Vereinsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n. Der Vereinsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Verfahrensgrundsätze präzisiert.

§ 32 Aufgaben
1. Der Vereinsrat hat die Aufgabe, nach Anrufung vereinsbezogene Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Organen sowie zwischen Organen des Vereins zu schlichten und zu entscheiden. Er kann nach seinem Ermessen Rechtsberatung einholen oder geeignete Mediatorinnen/Mediatoren hinzuziehen oder den Beteiligten eine externe Mediation empfehlen.
2. Er muss von sich aus tätig werden, wenn ihm vereinsschädigendes Verhalten bekannt wird. In diesen Fällen hat der Vereinsrat den Vorstand unverzüglich zu informieren und ein Verfahren zu eröffnen.
3. In Fällen des Vereinsausschlusses durch den Vorstand aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens wird der Vereinsrat nach Anrufung durch das ausgeschlossene Mitglied tätig.
4. Der Vereinsrat erfüllt die Funktionen einer vereinsinternen Meldestelle für Diskriminierungen jedweder Art und erstellt hierüber jährlich einen Monitoringbericht.

§ 33 Verfahrensgrundsätze und Sanktionen
1. Der Vereinsrat kann von jedem Mitglied (bei Kindern und Jugendlichen durch eine gesetzlich vertretende Person) und von den Organen des Vereins angerufen werden.
2. Der Vereinsrat muss innerhalb von vier Wochen nach Anrufung tätig werden. Die Vereinsmitglieder und -organe sind verpflichtet, einer Ladung des Vereinsrates persönlich beziehungsweise in Vertretung Folge zu leisten. Bei Nichterscheinen des Mitglieds oder eines Vereinsorgans kann in dessen Abwesenheit erörtert und entschieden werden.
3. Ein schriftliches Verfahren ist zulässig, wenn die Betroffenen nicht widersprechen.
4. Der Vereinsrat ist verpflichtet, sämtliche Verfahren streng vertraulich zu führen.
5. Der Vereinsrat ist bestrebt, eine Einigung zwischen den Beteiligten herbeizuführen. In jedem Verfahren muss das rechtliche Gehör gewährleistet sein. Beteiligte dürfen einen Rechtsbeistand hinzuziehen.
6. Er beendet das Verfahren durch Beschluss. Beschlussfähigkeit besteht bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern des Vereinsrats. In Schlichtungsverfahren stellt er fest, ob eine Einigung erzielt worden ist.
7. In den Fällen des § 32 Nr. 1 und 2 kann der Vereinsrat einen Vereinsausschluss beschließen. Ein vom Vereinsrat beschlossener Vereinsausschluss ist vom Vorstand umzusetzen und dem Mitglied in Textform mit Begründung bekanntzugeben. Der Ausschluss ist mit Zugang der Bekanntgabe wirksam.
8. In dem Fall des § 32 Nr. 3 beschließt der Vereinsrat über die Wirksamkeit des Ausschlusses. Befindet er den Vereinsausschluss für unwirksam, wird der Vorstandsbeschluss damit aufgehoben. Der Vereinsrat gibt seine Entscheidung dem Vorstand und dem Mitglied bekannt.
9. Für Vereinsmitglieder ist der ordentliche Rechtsweg in Vereinsangelegenheiten erst eröffnet, wenn zuvor ein Vereinsratsverfahren durchgeführt und beendet worden ist. Der ordentliche Rechtsweg darf auch beschritten werden, wenn der Vereinsrat sechs Wochen keine die Einigung oder die Verfahrensbeendigung fördernde Tätigkeit entwickelt hat.
10. Vor der Eröffnung eines Vereinsratsverfahrens gegen Mitglieder von Aufsichtsrat oder Vorstand ist das jeweilige Gremium in Kenntnis zu setzen.
Abschnitt VII Abteilungen

§ 34 Grundsätze
1. Im Verein können Abteilungen gebildet werden. Mitglieder der Abteilungen können ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sein.
2. Eine Abteilung wird nach Maßgabe des § 28 durch Vorstandsbeschluss gegründet und durch Beschluss der Abteilungsversammlung oder, sollte eine Abteilungsversammlung nicht beschlussfähig einberufen werden können, des Vorstands aufgelöst. Der Vorstand bestellt für eine neugegründete Abteilung eine kommissarische Abteilungsleitung. Aufgabe der kommissarischen Abteilungsleitung ist es, innerhalb von drei Monaten eine Abteilungsversammlung zu organisieren, auf der eine Abteilungsleitung zu wählen ist.

§ 35 Abteilungsversammlungen
Ordentliche und außerordentliche Abteilungsversammlungen haben gemäß den Bedingungen für Mitgliederversammlungen stattzufinden. Davon abweichend gelten folgende Regelungen:
a) Die Einberufung erfolgt durch die Abteilungsleitung. Eine Vorankündigung der Versammlung ist nicht notwendig.
b) Die Frist für die Einreichung von Anträgen beträgt zwei Wochen vor der Versammlung.
c) Kandidaturen für die Wahlen zur Abteilungsleitung können auf der Abteilungsversammlung ausgesprochen werden.
d) Anträge zur Abwahl der Abteilungsleitung können nicht im Rahmen von Dringlichkeitsanträgen gestellt werden.

§ 36 Abteilungsleitung
1. Die Abteilungsversammlung wählt mit einfacher Mehrheit für vier Jahre eine Abteilungsleitung. Diese besteht mindestens aus einer/m Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter und einer Stellvertretung. Wählbar ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Wiederwahl und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln die Abwahl durch die Abteilungsversammlung sind möglich.
2. Sollte keine hinreichende Abteilungsleitung gemäß Nr. 1 zustande kommen, bestellt der Vorstand für den Zeitraum bis zur nächsten Abteilungsversammlung für die vakanten Positionen eine kommissarische Abteilungsleitung.
3. Die Abteilungsleitung ist nach Erteilung einer Vollmacht durch den Vorstand berechtigt, für den Geschäftsbereich ihrer Abteilung den Gesamtverein nach außen im Rahmen des genehmigten Abteilungsbudgets wirksam zu vertreten und rechtsgeschäftlich zu verpflichten. Die Abteilungsleitung ist jedoch nicht berechtigt, folgende Rechtsgeschäfte einzugehen:
a) Dauerschuldverhältnisse jeder Art (z. B. Sponsoringverträge, Arbeitsverträge, Mietverträge, Leasingverträge),
b) Verträge jeder Art mit Vereinsmitarbeitenden und Mitgliedern.
Abschnitt VIII Ordnungen

§ 37 Jubiläums- und Ehrenordnung
1. Mitgliedern, die dem Verein 25 Jahre ununterbrochen angehören, wird die silberne Vereinsnadel verliehen.
2. Mitgliedern, die dem Verein 40 Jahre ununterbrochen angehören, wird die goldene Vereinsnadel verliehen.
3. Mitgliedern, die dem Verein 50 Jahre ununterbrochen angehören, wird die goldene Vereinsnadel mit Kranz verliehen.
4. Eine Vereinsnadel kann einem Mitglied unabhängig von der Dauer der Vereinsmitgliedschaft für besondere Verdienste vom Vorstand verliehen werden.
5. Der Vorstand kann einem Mitglied für herausragende Verdienste um den Verein eine Ehrenmitgliedschaft verleihen.
6. Ehrungen gemäß Nr. 4 und Nr. 5 können vom Vorstand aberkannt werden, wenn ein schweres vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.

§ 38 Beitragsordnung
1. In der Beitragsordnung werden die Beitragshöhen, Beitragszeiträume und Zahlungsmodalitäten geregelt. Die Beitragsordnung ist kein Bestandteil dieser Satzung.
2. Sie kann insbesondere folgende Beitragsarten umfassen:
a) Grundbeiträge für die Vereinsmitgliedschaft,
b) Grundbeiträge für die Abteilungsmitgliedschaft,
c) Zusatzbeiträge für die Nutzung der Sportangebote,
d) Sonderbeiträge für spezielle Angebote der Abteilungen,
e) Nutzungsbeiträge für Vereinseinrichtungen,
f) Umlagen,
g) Aufnahmegebühren.
3. Die Höhe der Beiträge für ordentliche Mitgliedschaften und Ehrenmitgliedschaften beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands, sofern die Kompetenz keinem anderen Organ zugewiesen ist.
4. Der Beschluss über die Höhe von Beiträgen der einzelnen Abteilungen gemäß Nr. 2. b), c), d), f) und g) kann abweichend von Nr. 3 auch durch den Vorstand auf Grundlage eines Beschlusses der jeweiligen Abteilungsversammlung erfolgen. Der Vorstand soll vom Beschluss der Abteilungsversammlung nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen, insbesondere wenn wesentliche Belange des Gesamtvereins berührt sind.
5. Der Vorstand beschließt
a) die Höhe der Beiträge für Fördermitgliedschaften,
b) die Höhe der Beiträge gemäß Nr. 2. c), f) und g) für die Sportangebote, die außerhalb der Abteilungen angeboten werden,
c) die Höhe der Nutzungsbeiträge von Vereinseinrichtungen gemäß Nr. 2. e).
6. Ehrenmitglieder gemäß § 37 Nr. 5 sind von der Zahlung des Grundbeitrags gemäß Nr. 2. a) und b) sowie der Zusatzbeiträge gemäß Nr. 2. c) befreit.
7. Durch Leistung einer Einmalzahlung besteht nach Antrag die Möglichkeit, den Grundbeitrag gemäß Nr. 2. a) für die ordentliche Mitgliedschaft lebenslang abzugelten. Eine Anrechnung von Mitgliedsbeiträgen, die vor der Beantragung dieser lebenslangen Mitgliedschaft bezahlt wurden, erfolgt nicht. Bei Ernennung zum Ehrenmitglied, Austritt, Tod oder Ausschluss erfolgt keine Rückgewähr der Einmalzahlung, auch nicht anteilig.
8. Die Beitragsordnung kann Ermäßigungen vorsehen.
9. Alle Zahlungsmodalitäten legt der Vorstand fest und veröffentlicht diese in der Beitragsordnung.
10. Die Beitragszahlung ist unabhängig von einer versendeten Zahlungsaufforderung oder Rechnung zu Beginn des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Der Jahresbeitrag für Fördermitgliedschaften wird je angefangenes Beitragsjahr in voller Höhe berechnet.
11. Bei einem Vereinsausschluss aufgrund säumiger Mitgliedsbeiträge bleibt das Mitglied zur Zahlung der Beiträge bis zum Ende des Beitragsjahres gemäß Beitragsordnung verpflichtet.
Abschnitt IX Verbandszugehörigkeit

§ 39 Mitgliedschaft in Verbänden
Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu gewährleisten, kann der Vorstand die Mitgliedschaft in Sportfachverbänden und Vereinen beschließen und, sofern für den Sportbetrieb notwendig, Satzungsänderungen des Abschnitts IX (Verbandszugehörigkeit) beschließen. Bei einer derartigen Satzungsänderung handelt es sich um einen durch den Aufsichtsrat zustimmungspflichtigen Geschäftsvorgang. Etwaige in Fachverbände oder Vereine zu entsendende Delegierte werden vom Vorstand auf Vorschlag der Abteilungsleitung der betroffenen Sportart gewählt.

§ 40 DFB-Klausel
Der Verein erkennt die Satzung des DFB, das Statut für die Frauen-Bundesliga, die 2. Frauen-Bundesliga, die B-Juniorinnen-Bundesliga sowie die übrigen Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des DFB und seiner Regional- und Landesverbände sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der Organe dieser Verbände an.
Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Teilnehmern/Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, dürfen nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Teilnehmers sein, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Teilnehmers keine Funktionen in Organen des Teilnehmers übernehmen. Für die Mitgliedschaft in Kontrollorganen des Teilnehmers kann der DFB auf Antrag des Teilnehmers eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Der Antrag ist zu begründen.
Abschnitt X Schlussbestimmungen

§ 41 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins und auch die Änderung seines Namens können nur durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Es müssen mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Andernfalls ist die Versammlung nicht beschlussfähig.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden hat.

§ 42 Übergangsbestimmungen
1. Der Aufsichtsrat wurde im Jahr 2025 für eine dreijährige Amtsperiode gewählt. Die erste Wahl des Aufsichtsrats gemäß § 17 Nr. 1 erfolgt im Jahr 2028. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Aufsichtsrats gelten § 17 Nr. 3 und Nr. 4.
2. Der erste Vereinsrat wird aus den im Jahr 2024 für drei Jahre gewählten Mitgliedern des bis zum Inkrafttreten dieser Satzung existierenden Ehrenrats gebildet. Die erste Wahl des Vereinsrats gemäß § 30 Nr. 1 erfolgt im Jahr 2027. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Vereinsrats gilt § 30 Nr. 2.
3. Die ersten Wahlen der jeweiligen Abteilungsleitungen gemäß § 36 Nr. 1 erfolgen drei Jahre nach ihren letzten Wahlen.
4. Diejenigen Mitglieder, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung eine Ehrenmitgliedschaft innehatten, werden auch künftig als Ehrenmitglieder geführt. Diese Ehrenmitglieder werden jedoch nur unter Fortwirkung der bis zum Inkrafttreten dieser Satzung gültigen Fristenregelungen von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags freigestellt, wenn die hierfür notwendige Mitgliedschaftsdauer von 40 Jahren vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erlangt wurde. Die Freistellung erfolgt gemäß § 38 Nr. 6. Eine Aberkennung der auf diesem Wege erlangten Ehrenmitgliedschaft kann analog zu § 37 Nr. 6 erfolgen.

§ 43 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung und mit dem Tage der Eintragung (25. März 2026) in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover in Kraft. Damit ist die alte Satzung erloschen.
Hannover, den 1. Dezember 2025

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