Satzung des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V.
Satzung Hannoverscher Sport-Verein von 1896 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein trägt den Namen Hannoverscher Sport-Verein von 1896 e.V. (Hannover 96). Er wurde am
12. April 1896 gegründet, hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Hannover unter der Nummer 2030 eingetragen.
§ 2 Vereinsfarben
Die Farben des Vereins sind schwarz-weiß-grün.
§ 3 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt bei der Ausübung des Sportes ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und
konfessionell neutral. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und
tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen, sowie diskriminierenden Bestrebungen
entschieden entgegen. Die soziale Integration von Menschen mit Migrationshintergrund soll
gefördert werden.
2. Ziele des Vereins sind die körperliche Ertüchtigung, die sportliche Weiterbildung seiner Mitglieder,
die Förderung des Wettkampfsports und die Traditionspflege.
3. Die Vereins- und Organämter sowie die Abteilungsleitung werden ehrenamtlich oder gegen
Zahlung einer Vergütung (Entgelt, Aufwandsentschädigung) ausgeübt, sofern die Satzung nichts
anderes bestimmt. Der Verein kann zur Erledigung der Aufgaben gegen Zahlung einer Vergütung
(Entgelt, Aufwandsentschädigung) Personal beschäftigen.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
5. Bei Bedarf können Vereinsämter sowie die Abteilungsleitung im Rahmen haushaltsrechtlicher
Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
6. Die Entscheidung über die Aufwandsentschädigung trifft der Aufsichtsrat. Er kann per Beschluss im
Rahmen der steuerrechtlich zulässigen Grenzen die Höhe der Aufwandsentschädigung festsetzen.
Der Aufsichtsrat beschließt seine Vergütung durch Beschluss in der 1. Aufsichtsratssitzung des Jahres.
7. Im Übrigen haben Gremienmitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Erstattungen
werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein
müssen, nachgewiesen werden.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und derjenigen ihm
angehörenden Fachverbände, die für die im Verein ausgeübten Sportarten zuständig sind.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedsordnung
1. Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) Aktive Mitglieder (§ 6 Ziffer 2)
b) Passive Mitglieder (§ 6 Ziffer 3)
c) Jugendliche Mitglieder (§ 6 Ziffer 4)
d) Ehrenmitglieder (§ 6 Ziffer 5)
e) Fördernde Mitglieder (§ 6 Ziffer 6)
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Sportart im
Verein ausüben.
3. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und keine Sportart im
Verein ausüben.
4. Jugendliche Mitglieder sind aktive oder passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
5. Ehrenmitglieder sind die vom Vorstand im Rahmen der Ehrenordnung (§ 21) geehrten Personen.
6. Als fördernde Mitglieder können dem Verein juristische Personen, Handelsgesellschaften,
Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Einzelpersonen beitreten. Ihre Beiträge werden vom
Vorstand festgesetzt. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Die Beitragsbefreiung gemäß
Ehrenordnung (§ 21 Abs. 2 Satz 2) findet auf Fördermitglieder keine Anwendung.
§ 7 Mitgliedsaufnahme
1. Die Mitgliedschaft muss in Textform beim Verein beantragt werden. Bei nicht voll geschäftsfähigen
Antragstellenden ist die Zustimmung der gesetzlich vertretenden Person notwendig. Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem vom Verein bestätigten Eintrittsdatum.
2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3. Über die Aufnahme in eine Abteilung entscheidet die jeweilige Abteilungsleitung.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Vereins und
der Verbände, denen Verein und Abteilungen angehören.
2. Aufnahmegebühr und Beiträge werden mit Ausnahme der Beiträge für Fördermitglieder, die gem.
§ 6 Abs. 6 vom Vorstand festgesetzt werden, durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die
Abteilungen können Sonderzuschläge erheben, wenn diese durch die Mitglieder- bzw.
Abteilungsversammlung beschlossen wurden. Diese Zuschläge können die Abteilungen selbst
verwalten. Einmalige Umlagen bedürfen der Mitglieder- bzw. Abteilungsversammlungsbeschlüsse.
3. Die Mitglieder gem. § 6 Ziffer 1a), 1b) und 1d) haben bei Mitgliederversammlungen volles
Stimmrecht, wenn sie zum Zeitpunkt der Versammlung dem Verein ununterbrochen mindestens 4
Monate angehören. Sie sind wählbar, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, dies gilt nicht für
die Wahl zum Ehrenrat (§ 17).
4. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern insbesondere folgende Daten: Name,
Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
Bankverbindung und vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter). Diese Daten werden
ausschließlich für die Mitgliederverwaltung und Vereinszwecke verwendet. Eine Übermittlung an
Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzinformation, die
vom Vorstand erlassen wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Daten, insbesondere
von E-Mail-Adresse, Anschrift und Bankverbindung, mitzuteilen.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung und ist erstmalig zum Ablauf eines
Jahres ab Beginn der Mitgliedschaft möglich. Danach ist der Austritt nur zum Jahresende möglich. Es
gilt jeweils eine Kündigungsfrist von 6 Wochen.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind Gegenstände, die dem Verein gehören, zurückzugeben.
Dies betrifft auch Schriftstücke und Daten auf elektronischen Speichermedien insbesondere aus einer
ehrenamtlichen Tätigkeit.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen durch
a) Vorstandsbeschluss
Der Ausschluss kommt zustande, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung länger als 6
Monate keinen Beitrag gezahlt hat, wenn sich ein Mitglied grob vereinsschädigend verhält oder wenn
ein Mitglied gegen das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung verstößt,
insbesondere durch rassistische, verfassungs-, fremdenfeindliche, diskriminierende und
gewaltbereite Bestrebungen.
b) Ehrenratsbeschluss
Der Ausschluss kann von jedem Mitglied – bei Jugendlichen die Abteilungsleiter – mit Begründung
beim Ehrenrat beantragt werden. Während des Verfahrens kann auf Vorschlag des Ehrenrates der
Vorstand dem betreffenden Mitglied die Teilnahme an Einrichtungen des Vereins untersagen. Der
Ausschluss muss dem Mitglied begründet und per Einschreiben zugestellt werden.
§ 10 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung (§ 11)
2. Der Vorstand (§ 15)
3. Der Aufsichtsrat (§ 16)
4. Der Ehrenrat (§ 17)
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind
für alle Mitglieder verbindlich. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder (gem. § 8 Ziffer 3).
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) Entgegennahme der Berichte der Vereinsorgane
b) Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Ehrenrates
e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen mit Ausnahme der Beiträge für
Fördermitglieder, die gem. § 6 Abs. 6 vom Vorstand festgesetzt werden
f) Entscheidung über Anträge
g) Entscheidung über Satzungsänderungen bzw. Neufassung einer Satzung
h) Entscheidung über Auflösung des Vereins
i) Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Anteilen an der Hannover 96
Management GmbH (AG Hannover, HRB 58240) und der Hannover 96 Markenrechte GmbH (AG
Hannover, HRB 220179)
§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen
1. Ordentliche Mitgliederversammlungen
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich innerhalb von
acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie ist spätestens neun Wochen vor dem
geplanten Termin durch den Vorstand anzukündigen.
b) Sie wird vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von vier Wochen einberufen. Mit der Einladung
sind die Tagesordnung und die eingereichten Anträge bekannt zu geben. Die Tagesordnung der
ordentlichen Mitgliederversammlung hat die notwendigen Punkte (§ 11 Ziffer 2) zu enthalten.
c) Ankündigung und Einberufung können per Brief, per E-Mail oder im Vereinsmagazin erfolgen. Sie
gelten als dem Mitglied zugegangen, wenn der Versand an die letzte vom Mitglied dem Verein
bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Ankündigungs- bzw. Einladungsschreibens folgenden Werktag.
d) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mit einer Begründung versehen
sein und dem Verein in Schriftform und persönlich unterschrieben, unter Wahrung einer Frist von
sieben Wochen vor der Versammlung zugehen. Die Anträge sind auf dem Internetauftritt des Vereins
zu veröffentlichen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
a) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann gemäß den Regelungen von § 12 Ziffern 1 b)
und 1 c) vom Aufsichtsrat einberufen werden.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auf schriftlichen Antrag von
mindestens 5 % der Mitglieder innerhalb von 5 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.
c) Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein,
die zu ihrer Einberufung geführt haben.
3. Dringlichkeitsanträge
a) Sie können auf Mitgliederversammlungen nur zugelassen werden, wenn dieses mit 2/3-Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
b) Sie können zu weiteren Tagesordnungspunkten führen.
c) Anträge auf Änderung oder Neufassung der Satzung, zur Veräußerung oder zur Belastung von
Anteilen des Vereins an der Hannover 96 Management GmbH und der Hannover 96 Markenrechte
GmbH sowie zu Beitragsänderungen können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt
werden.
§ 13 Versammlungsleiter und Beschlussfassung
1. Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom
Aufsichtsratsvorsitzenden geleitet, soweit es nicht um die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern geht. In
diesem Fall hat die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter zu wählen. Der Aufsichtsratsvorsitzende
ist jedoch berechtigt, an seiner Stelle einen Versammlungsleiter zu bestimmen.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern
die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. In allen Fällen gilt Stimmengleichheit als
Ablehnung; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden.
3. Satzungsänderungen bzw. die Neufassung einer Satzung und die Entscheidung über die
Veräußerung oder die Belastung von Anteilen des Vereins an der Hannover 96 Management GmbH
und der Hannover 96 Markenrechte GmbH bedürfen zu ihrer Wirksamkeit 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen.
4. Für eine Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszweckes muss mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.
5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Aufzeichnung auf Tonträger ist zulässig.
§ 14 Wahlen
1. Wahlordnung
Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, sind alle Personenwahlen geheim. Mit Zustimmung
der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist eine Wahl durch Handzeichen
zulässig, wenn nur ein Vorschlag für ein zu wählendes Organ vorliegt. Hierbei ist die einfache
Mehrheit entscheidend. Wahlen sind immer dann geheim durchzuführen, wenn dies von 10 % der
bei Versammlungsbeginn anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
2. Wahlverfahren
Die zu wählenden Personen für Aufsichtsrat und Ehrenrat werden jeweils einzeln gewählt. Gewählt
ist derjenige Bewerber, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Eine Blockwahl ist
möglich, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einem
entsprechenden Antrag zustimmt. Liegen mehr Kandidatenvorschläge als zu vergebende Mandate
vor, kann die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
beschließen, eine Listenwahl durchzuführen. Bei der Listenwahl stehen jedem stimmberechtigten
Mitglied so viele Stimmen zu, wie Kandidaten zu wählen sind. Es können auch weniger Stimmen
abgegeben werden. Jeder Kandidat kann nur eine Stimme erhalten. Gewählt sind diejenigen
Bewerber, die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen erhalten
haben. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
§ 15 Vorstand
1. Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie mindestens zwei und höchstens vier weiteren
Personen, von denen mindestens eine Person einer Abteilungsleitung (§ 18 Ziffer 1) angehören muss.
Die Mitglieder des Vorstands können eine Vergütung erhalten. Die Inhalte eines
Vorstandsdienstvertrags und die Höhe einer Vergütung bestimmt der Aufsichtsrat.
2. Bestellung und Abberufung
Der Vorsitzende sowie die übrigen Vorstandsmitglieder werden durch Aufsichtsratsbeschluss mit den
Stimmen von mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern bestellt (§ 16 Ziffer 5). In gleicher Weise
können der Vorstand oder einzelne Mitglieder während ihrer Amtszeit abberufen werden. Die
Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre; sie bleiben bis zur Bestellung eines neuen
Vorstands im Amt. Eine erneute Bestellung ist möglich.
3. Aufgaben und Pflichten
a) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte des
Vereins.
b) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft diese ein.
c) Der Vorstand setzt Beschlüsse des Aufsichtsrats und der Mitgliederversammlung um.
d) Im Außenverhältnis wird der Verein stets von zwei Vorstandsmitgliedern gem. § 26 BGB vertreten.
Im Innenverhältnis sind die Mitglieder des Vorstandes von den Rechtsgeschäften ausgeschlossen,
wenn die Angelegenheit Angehörige oder wirtschaftlich nahestehende Personen betrifft. Im Einzelfall
entscheidet der Aufsichtsrat.
e) Der Vorstand hat die Sorgfaltspflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung;
insbesondere hat er die gesetzlichen Bestimmungen über Buchhaltungs-, Bilanzierungs- und
Steuervorschriften sowie des Arbeitsrechts zu beachten.
f) Für die Abwicklung des Geschäftsbetriebs können Mitarbeiter eingestellt werden.
g) Der Vorstand lädt die Abteilungsleiter und den Vereinsjugendleiter oder deren Vertreter
vierteljährlich zu einer Sitzung ein.
h) Eine Vereinszeitung soll vierteljährlich für die Mitglieder erstellt werden.
i) Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass die 50+1-Regelung des DFB e.V. und des DFL e.V. von
Hannover 96 eingehalten und, unabhängig vom Fortbestand oder der Ausgestaltung der 50+1-Regel
in den Satzungen und Ordnungen von DFB e.V. und DFL e.V., der Einfluss des Vereins auf seine
ausgegliederte Profifußballsparte durch aktive Handlungen oder Unterlassen nicht geschmälert
werden. Er tritt aktiv für den Erhalt der 50+1-Regel insgesamt ein.
j) Der Vorstand wählt auf Vorschlag der Abteilungsleitungen Delegierte zur Entsendung in
Versammlungen von Sportfachverbänden.
4. Geschäftsordnung
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin sind die Aufgabenbereiche für die einzelnen
Vorstandsmitglieder, der Ablauf bei Beschlussfassungen sowie der Geschäftsablauf im Allgemeinen
zu beschreiben. Die Geschäftsordnung wird dem Aufsichtsrat zugeleitet.
5. Finanzplan/Jahresbericht
Der Vorstand erstellt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Finanzplan, der dem Aufsichtsrat
zur Genehmigung vorzulegen ist, und am Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht. Der
Aufsichtsrat ist umgehend oder auf Verlangen über eingetretene oder erwartete Abweichungen vom
Finanzplan, die den Verein außerplanmäßig belasten können, zu unterrichten.
6. Haftung
Die Vorstandsmitglieder haften für jeden vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Schaden.
§ 16 Aufsichtsrat
1. Zusammensetzung/Amtsperiode
a) Der Aufsichtsrat besteht aus fünf stimmberechtigten Vereinsmitgliedern, die zum Zeitpunkt der
Wahl länger als ein Jahr dem Verein angehören müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung
gewählt. Ihre Zugehörigkeit zu Vorstand, Ehrenrat sowie Abteilungsleitung und Vereinsjugendleitung
ist ausgeschlossen. Stimmberechtigte Mitglieder können für die Wahl Kandidaten schriftlich
vorschlagen. Vorschläge mit schriftlichem Einverständnis der vorgeschlagenen Kandidaten müssen 2
Wochen vor dem Versammlungstag in der Geschäftsstelle vorliegen. Sind bis zu diesem Zeitpunkt
weniger als fünf Bewerber vorgeschlagen worden, wird der Ehrenrat die restlichen notwendigen
Bewerber vorschlagen.
b) Die Amtsperiode beträgt drei Jahre, beginnt mit der Wahl und Annahme und endet mit der
Neuwahl. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheiden gewählte Aufsichtsratsmitglieder vor Ende der
Amtsperiode aus, so bleibt deren Sitz bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vakant.
Die dann nachgewählten Mitglieder bleiben für die Dauer der Amtsperiode des ausgeschiedenen
Mitglieds im Amt. Sinkt die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates soweit, dass keine Beschlussfähigkeit
mehr gegeben ist, hat der Aufsichtsrat unverzüglich den Vorstand zu beauftragen, eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen mit dem Ziel der satzungsgemäßen
Nachbesetzung des Aufsichtsrates durch Neuwahl. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen in
keinem Angestelltenverhältnis zum Verein stehen und/oder von ihm Entgelt beziehen. Ihre Tätigkeit
ist ehrenamtlich.
2. Vorsitz/Stellvertretung
Der Aufsichtsrat wählt jährlich in der ersten Sitzung nach der Mitgliederversammlung seinen
Vorsitzenden sowie einen oder mehrere Stellvertreter. Scheidet der Vorsitzende oder ein
Stellvertreter aus dem Aufsichtsrat aus, so wählen die verbleibenden Aufsichtsratsmitglieder aus
ihren Reihen einen neuen Vorsitzenden/Stellvertreter.
3. Sitzungen/Beschlussfassungen
a) Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Sie sind auch einzuberufen, wenn
sie von mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates gefordert werden. Sitzungen sind streng
vertraulich. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, den Mitgliedern des Aufsichtsrates
zuzustellen und in der folgenden Sitzung zu genehmigen.
b) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend
sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
c) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie muss die Aufgabenzuteilung und den
Geschäftsablauf im Allgemeinen enthalten.
4. Bestellung und Abberufung des Vorstandes
Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand; er kann einzelne Mitglieder oder den Vorstand insgesamt
abberufen (§ 15 Ziffer 2). Er vertritt den Verein gegenüber dem Vorstand gerichtlich und
außergerichtlich. Er legt die Inhalte eines Vorstandsdienstvertrags und die Höhe einer Vergütung von
Vorstandsmitgliedern fest.
5. Verfahren zur Vorstandsbestellung
Innerhalb von zwei Wochen nach seiner Wahl benennt der Aufsichtsrat einen Kandidaten für den
Vorstandsvorsitz. Wird ein Aufsichtsratsmitglied mit seiner Zustimmung hierzu benannt, so scheidet
es aus dem Aufsichtsrat aus. In diesem Fall ist wie unter Ziffer 1 zu verfahren. Der Kandidat für den
Vorstandsvorsitz hat dem Aufsichtsrat binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob er das Amt annimmt und
welche Personen er zu Vorstandsmitgliedern vorschlägt. Der Aufsichtsrat teilt dem Kandidaten
binnen zwei Wochen seine Entscheidung mit. Stimmt der Aufsichtsrat dem Vorschlag des Kandidaten
zu, gilt diese Zustimmung als Bestellung des gesamten Vorstandes. Wird der Vorschlag des
Kandidaten für den Vorstandsvorsitz abgelehnt, muss dieser dem Aufsichtsrat innerhalb einer Frist
von zwei Wochen einen neuen Personalvorschlag unterbreiten. Wird auch diesem nicht oder nur
teilweise entsprochen, hat der Aufsichtsrat einen neuen Kandidaten für den Vorstandsvorsitz zu
benennen. Dieses Verfahren ist bis zur Zustimmung fortzusetzen.
6. Kontroll- und Zustimmungspflicht
a) Der Aufsichtsrat kontrolliert die Wahrnehmung der Vereinsaufgaben durch den Vorstand. Bei
Bedarf kann er dazu einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestellen. Der Aufsichtsrat entscheidet
vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung über die Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes.
Der Aufsichtsrat erhält die Geschäftsordnung des Vorstandes und genehmigt vor Beginn eines jeden
Geschäftsjahres den vom Vorstand vorzulegenden Finanzplan.
b) Der Aufsichtsrat hat vorherige Zustimmung zu nachfolgenden Rechtsgeschäften des Vorstandes zu
erteilen: – Ausgaben, die den Finanzplan überschreiten – Erwerb, Veräußerung, Belastung und
ähnliche Verfügungen von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Gesellschaften,
Gesellschaftsanteilen und Markenrechten – Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften,
Abschluss von Darlehnsverträgen, Sicherungsgeschäften und Stundungsvereinbarungen, soweit diese
Ausgaben den Finanzplan überschreiten – Entsendung von Vereinsvertretern in Gesellschaften –
Neuordnung des gesamten Vereins oder einzelner Teilbereiche.
7. Haftung
Die Aufsichtsratsmitglieder haften dem Verein für jeden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten
Schaden. Das beinhaltet auch Schäden, die durch Rechtshandlungen des Vorstandes dem Verein
zugefügt werden, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufsichtspflicht hätten vermieden werden
können.
§ 17 Ehrenrat
1. Zusammensetzung und Amtsperiode
a) Der Ehrenrat besteht aus fünf über 35 Jahre alten Mitgliedern, die länger als 10 Jahre dem Verein
angehören müssen.
b) Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Die Ehrenratsmitglieder
bleiben bis zur Wahl eines neuen Ehrenrates im Amt. Scheiden in der Amtszeit Mitglieder aus und ist
keine Beschlussfähigkeit mehr gegeben, so bestellt der Vorstand mit dem Aufsichtsrat bis zum Ende
der Amtszeit Ersatzmitglieder. Eine Wiederwahl ist möglich.
c) Die Tätigkeit im Ehrenrat ist ehrenamtlich. Seine Mitglieder dürfen keinem anderen Vereinsorgan
angehören, sind unabhängig und unterliegen hinsichtlich ihrer Tätigkeit keinen Weisungen anderer
Vereinsorgane.
d) Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, Stellvertreter und einen Schriftführer. Der
Ehrenrat gibt sich eine Geschäftsordnung, aus der die Verfahrensabläufe hervorgehen.
e) In jedem Verfahren muss das rechtliche Gehör gewährleistet sein. Alle Verhandlungen sind streng
vertraulich. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.
2. Aufgaben
a) Den Verein vor Schaden zu bewahren
b) Vereinsbezogene Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und
Organen sowie zwischen Organen des Vereins zu schlichten oder hierüber zu entscheiden
c) Verstöße gegen die Satzung zu ahnden
3. Strafen und Maßnahmen
a) Verwarnung
b) Vereinsnützige Tätigkeit
c) Ordnungsgeld bis zu 1.000 €, ersatzweise Ausübung einer vereinsnützigen Tätigkeit
d) Enthebung aus Vereinsämtern auf Dauer und Zeit
e) Ausschluss aus dem Verein
a) Ein Ausschluss aus dem Verein kann unter anderem erfolgen bei: – grobem vereinsschädigenden
Verhalten – rassistischem oder ausländerfeindlichem Verhalten
4. Anrufung des Ehrenrates/Eigenes Tätigwerden
a) Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied (bei Jugendlichen durch den/die gesetzlichen Vertreter) und
von den Organen des Vereins angerufen werden.
b) Der Ehrenrat muss innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages tätig werden. Die
Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einer Ladung des Ehrenrates persönlich Folge zu leisten. Hierbei
ist die Zustellung der Ladung nachzuweisen. Bei Nichterscheinen des Mitglieds kann in dessen
Abwesenheit entschieden werden. Ein schriftliches Verfahren ist zulässig, wenn die Betroffenen nicht
widersprechen.
c) Der ordentliche Rechtsweg darf erst nach Beendigung des Ehrenratsverfahrens beschritten
werden. Im Ehrenratsverfahren darf das Mitglied einen Rechtsbeistand hinzuziehen.
d) Der Ehrenrat muss von sich aus tätig werden, wenn ihm vereinsschädigendes Verhalten bzw.
Satzungsverstöße von Mitgliedern oder Organmitgliedern bekannt werden. Vor der Eröffnung eines
Ehrenratsverfahrens gegen Mitglieder von Vorstand oder Aufsichtsrat ist das entsprechende
Gremium in Kenntnis zu setzen. Die Parteien dürfen nur über den Ehrenrat gegeneinander vorgehen.
e) Der Ehrenrat kann bei einem schwebenden Verfahren die Beteiligten, soweit sie ein Ehrenamt im
Verein ausüben, von ihren Aufgaben vorerst entbinden.
5. Entscheidungen des Ehrenrates
Alle Entscheidungen des Ehrenrates sind dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den
Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis Einspruch beim Ehrenrat
einlegen. Die dann getroffene Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.
§ 18 Abteilungen
1. Der Verein besteht aus Abteilungen. Jede Abteilung wählt für 3 Jahre eine Abteilungsleitung. Diese
besteht mindestens aus:
a. dem Leiter
b. dem Stellvertreter
2. Die Abteilungsleitung tagt nach Bedarf. Sitzungen werden vom Leiter, bei Verhinderung von
seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.
3. Ordentliche und außerordentliche Abteilungsversammlungen haben gemäß § 12 stattzufinden.
Davon abweichend gelten folgende Regelungen:
a) Die Einberufung erfolgt durch die Abteilungsleitung. Eine Vorankündigung ist nicht notwendig.
b) Die Frist für die Einreichung von Anträgen beträgt zwei Wochen vor der Versammlung.
4. Der Leiter jeder Abteilung ist besonderer Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB. Er ist berechtigt,
für den Geschäftsbereich seiner Abteilung den Gesamtverein nach Außen wirksam zu vertreten und
rechtsgeschäftlich zu verpflichten. Der Abteilungsleiter ist jedoch nicht berechtigt, folgende
Rechtsgeschäfte für den Gesamtverein einzugehen:
a) Rechtsgeschäfte mit einem den Gesamtverein verpflichtenden Gegenstandswert über 1.000 Euro,
wobei auch ein solches Rechtsgeschäft nicht mehr eingegangen werden darf, wenn dadurch ein
kalenderjährlich zu berechnendes Gesamtvolumen aller Rechtsgeschäfte dieses Abteilungsleiters von
5.000 Euro überschritten wird.
b) Dauerschuldverhältnisse jeder Art (z. B. Mietverträge, Leasingverträge etc.).
c) Verträge mit Mitarbeitern des Vereins sowie Sportlern, Trainern und sonstigen Dritten, die eine
Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben.
5. Die Abteilung fördert die Vereinsjugend. Die Abteilungsleitung beruft bei Bedarf eine
Jugendleitung.
§ 19 Vereinsjugend
1. Die Vereinsjugend besteht aus den Jugendlichen aller Abteilungen unter 18 Jahren sowie aus den
von den Abteilungen gewählten Jugendleitungen.
2. Die Abteilungsjugendleitungen können einen Vereinsjugendleiter für drei Jahre wählen.
§ 20 Haftung
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sportes, bei
der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins bzw. bei der Teilnahme an
Vereinsveranstaltungen erleiden. Er ist jedoch verpflichtet, eine Sportversicherung abzuschließen.
§ 21 Ehrenordnung
1. Mitgliedern, die dem Verein 25 Jahre ununterbrochen angehören, wird die silberne Vereinsnadel
verliehen.
2. Mitgliedern, die dem Verein 40 Jahre ununterbrochen angehören, wird die goldene Vereinsnadel
verliehen. Träger dieser auf die Mitgliedschaft bezogenen Vereinsnadel sind von der Beitragspflicht
befreit.
3. Mitgliedern, die dem Verein 50 Jahre ununterbrochen angehören, wird die goldene Vereinsnadel
mit Kranz verliehen.
4. Eine Ehrennadel kann einem Mitglied für besondere Verdienste vom Vorstand verliehen werden.
Diese Mitglieder sind nicht beitragsfrei, sofern sie nicht unter Ziffer 2 und 3 fallen.
5. Ehrungen zu Ziffer 4 können auf Antrag vom Vorstand aberkannt werden, wenn ein
schweres, vereinsschädigendes Verhalten vorliegt und dies vom Ehrenrat festgestellt
wird. Dies gilt insbesondere bei einem Vereinsausschluss.
§ 22 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins und auch die Änderung seines Namens können nur durch eine
ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Es müssen
mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sein. Andernfalls ist die Versammlung nicht
beschlussfähig. Die Abstimmung erfolgt namentlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Landeshauptstadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der
Jugendpflege zu verwenden hat.
§ 23 Inkrafttreten der Satzung
1. Die vorstehende Satzung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung und mit dem Tage
der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover in Kraft. Damit ist die alte Satzung
erloschen. Bis zur Eintragung der neuen Satzung in das Vereinsregister soll nach der neuen Satzung
verfahren werden.
2. Die Vereinsorgane sollen auf der Grundlage der beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit
dem Tage der Eintragung der neuen Satzung wirksam werden.
Hannover, den 26. Mai 2024