NIEMALSALLEIN

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat mit einem Beschluss vom 28. August 2017 die Beschwerden von zwei Mitgliedern von Hannover 96 gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 7. August 2017 zurückgewiesen. Die Rechtsauffassung des Vorstands und des Aufsichtsrats von Hannover 96 e.V. wurde erneut vollumfänglich bestätigt. Die Entscheidung ist rechtskräftig und muss von allen Beteiligten akzeptiert werden.

/ Klub

 

"Verantwortungsbewusst umsetzen"
"Es handelt sich um eine wichtige Entscheidung des Oberlandesgerichts, die – wie bereits in der ersten Instanz beim Landgericht - die Entscheidungsprozesse unserer Gremien bestätigt. Wir werden die getroffenen Beschlüsse im Sinne von Hannover 96 verantwortungsbewusst und konsequent umsetzen", sagte 96-Klubchef Martin Kind.

Das Aufsichtsratsmitglied von Hannover 96 e.V., Ralf Nestler, und ein weiteres Vereinsmitglied hatten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, die Hannover 96 verbieten sollte, bei der Deutschen Fußball-Liga (DFL) uneingeschränkt einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der sogenannten 50+1-Regel zu stellen. Ein "juristischer Grund, den Antrag zu verbieten", sei "weder aufgezeigt noch ersichtlich", heißt es in der Begründung des OLG Celle. Die umfassende Geschäftsführung obliege dem Vorstand und nicht der Mitgliederversammlung. Mit dem Vorstandsbeschluss vom 14. Juni 2017,
51 Prozent der Hannover 96 Management GmbH an Martin Kind zu verkaufen, seien die "Treuepflichten, insbesondere auch die Sorgfaltspflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung" nicht verletzt worden, führte das OLG weiter aus.

Außerdem ist festzuhalten:

  • Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. April 2017, einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der 50+1-Regel den Mitgliedern vorher zur Abstimmung vorzulegen, verstößt gegen die Satzung und ist damit nicht bindend.
  • Der Kaufpreis für 51 Prozent der Gesellschaftsanteile an der Hannover 96 Management GmbH wurde nicht beanstandet.
  • In einem vom Diplom-Kaufmann Christian Müller vorlegten Gutachten, in dem von einem deutlich höheren Wert ausgegangen wird, fehlt eine betriebswirtschaftliche Analyse.
  • Der satzungsgemäße Zweck des Vereins wird durch den Beschluss der 96-Gremien nicht verändert oder beeinträchtigt.
  • Die Gemeinnützigkeit des 96 e.V. wurde bestätigt.


Damit sind die Antragsteller in allen Punkten gescheitert.

 

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