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Martin Kind: "Wir teilen die Bedenken"

"Nach einer ersten Einschätzung teilen wir die kartellrechtlichen Bedenken. Sie bestätigen unsere Rechtsauffassung", sagt 96-Geschäftsführer Martin Kind zur heutigen Stellungnahme des Bundeskartellamtes zur im deutschen Profifußball gültigen 50+1-Regel.

/ Klub
Die DFL hatte 2018 das Verfahren beim Bundeskartellamt beantragt. (Foto: imago images/Zink)

DFL gab Anstoß
Die Deutsche Fußball-Liga (DFL) hatte 2018 nach einem entsprechenden Präsidiumsbeschluss das Verfahren beim Bundeskartellamt beantragt, um mögliche kartellrechtliche Bedenken bezüglich der grundsätzlichen Anwendung und Auslegung der 50+1-Regel prüfen zu lassen.

"Eine Wettbewerbsbeschränkung"
In einer vorläufigen rechtlichen Beurteilung heißt es von der Behörde nun unter anderem: "Wenn einigen Clubs größere Möglichkeiten zur Einwerbung von Eigenkapital zur Verfügung stehen als anderen, dürfte dies nicht zur Ausgeglichenheit des sportlichen Wettbewerbs beitragen, sondern ihn eher verzerren." Die 50+1-Regel sei "unzweifelhaft eine Wettbewerbsbeschränkung". Allerdings habe die DFL übergeordnete Ziele wie die Vereinsprägung ihrer Mitglieder und die Ausgeglichenheit ihres Wettbewerbs formuliert, sodass die 50+1-Regel "auch im Rahmen des Kartellrechts anerkannt werden" könne. In ihrer Grundform sei die Regel deshalb "geeignet und angemessen", sagte der Kartellamts-Präsident Andreas Mundt.

Ausnahme von der Regel
Im deutschen Profifußball kann ein Investor oder ein Unternehmen eine Ausnahmegenehmigung von der 50+1-Regel erhalten, "wenn er den Fußballsport des Muttervereins seit mehr als 20 Jahren ununterbrochen und erheblich gefördert hat". So steht es in den Statuten. Das trifft derzeit auf Bayer Leverkusen, den VfL Wolfsburg und 1899 Hoffenheim zu.
r/dpa/rtr

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