NIEMALSALLEIN

In den vergangenen Tagen und Wochen wurde - vor allem von der Interessengemeinschaft Pro Verein 1896 - in den sozialen Netzwerken über für Hannover 96 wichtige Themen und Sachverhalte falsch, verzerrt oder unvollständig berichtet. Das schadet dem Ansehen unseres Vereins, und deshalb möchten wir einige Punkte klarstellen und für alle transparent machen:

/ Klub
  1. Aufsichtsrat Ralf Nestler hat beim Landgericht Hannover einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, die Hannover 96 verbieten soll, bei der Deutschen Fußball-Liga (DFL) uneingeschränkt einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der sogenannten 50+1-Regel zu stellen. Entgegen anderslautender Darstellungen hat das Landgericht Hannover diesen Antrag durch Beschluss vom 7. August 2017 mit einer ausführlichen inhaltlichen Begründung zurückgewiesen, die klar und unmissverständlich ist.

    Einige Auszüge aus dem Beschluss des Landgerichts machen das deutlich:
    "Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages."
    "Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der angegriffene Beschluss des Vorstandes vom 14. Juni 2017 (Anmerkung von uns: der Verkauf von 51 Prozent der Gesellschaftsanteile an der Hannover 96 Management GmbH an Martin Kind) rechtswidrig und damit unwirksam ist."
    "Der Vorstand durfte den angegriffenen Beschluss ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung fassen."
    "Der Vorstand musste auch nicht entsprechend der von der Mitgliederversammlung vom 27. April 2017 beschlossenen Vorgehensweise handeln. Der Beschluss der Mitgliederversammlung entfaltet keine Bindungswirkung für den Vorstand, weil insoweit keine Weisungsbefugnis der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand besteht. Denn der Beschluss der Mitgliederversammlung widersprach der satzungsmäßigen Zuständigkeitsverteilung der Antragsgegnerin (Anmerkung von uns: gemeint ist in diesem Fall Hannover 96 e.V.)."
    Diesen Sätzen ist aus unserer Sicht nichts hinzuzufügen.

    Die Interessengemeinschaft Pro Verein 1896 versucht, den Anschein zu erwecken, als gäbe es keine inhaltliche Entscheidung. Das ist falsch. Das Landgericht Hannover hat dem Vorstand und dem Aufsichtsrat bestätigt, nach Recht und Gesetz im Rahmen der Satzung von Hannover 96 gehandelt zu haben.

  2. Den Gremien von Hannover 96 wurde durch die Entscheidungen des Ehrenrates ausdrücklich bestätigt, dass sie bei der Ablehnung von Mitgliedsanträgen satzungsgemäß gehandelt haben.

  3. Der für den Verkauf von 51 Prozent der Gesellschaftsanteile an der Hannover 96 Management GmbH an Martin Kind vereinbarte Kaufpreis von 12 750 Euro ist marktgerecht. Er entspricht der Stammeinlage und ist in einer von Hannover 96 gutachterlich eingeholten Stellungnahme festgestellt. Auch das Landgericht Hannover hat ihn in seinem Beschluss unbeanstandet geprüft. Die von der Interessengemeinschaft Pro Verein 1896 verbreitete Behauptung, der veräußerte Gesellschaftsanteil habe als Wert einen „mindestens zwei, eher dreistelligen Millionenbetrag“ (Homepage von IG Pro Verein, 3. August), entbehrt jeglicher Grundlage. Ein Gutachten, welches dieses Zahlenwerk angeblich bestätigen soll, ist bislang weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat vorgelegt worden. Hannover 96 distanziert sich ausdrücklich von dem von der Interessengemeinschaft Pro Verein 1896 an den Tag gelegten Populismus.

  4. Ein Rückkaufsrecht an den sogenannten Markenrechten seitens Hannover 96 e.V. besteht bereits seit der von der Mitgliederversammlung im Jahr 1999 beschlossenen Ausgliederung des Profifußballs nicht mehr. Wider besseres Wissen wird von der Interessengemeinschaft Pro Verein 1896 wiederholt der Eindruck vermittelt, dieses Recht bestehe noch. Die Gremien von Hannover 96 werden dadurch in Misskredit gebracht.

Wir wünschen uns, dass bei künftigen Diskussionen – auch bei unterschiedlichen Meinungen - die Fakten eine Rolle spielen und diese korrekt wiedergegeben werden.

Vorstand Hannover 96 e.V.  

 

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